WEG-Verwaltung

Hauptaufgabe der WEG-Verwaltung ist allein die Betreuung des Gemeinschaftseigentums. Die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind sehr umfangreich und setzen daher entsprechende Kenntnisse des Verwalters voraus. Damit einhergehend beinhalten die zahlreichenden Tätigkeiten für den Verwalter ein erhebliches Haftungspotential.

Soll ein WEG-Verwalter eingesetzt werden, ist zwischen der Bestellung des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und dem mit der Eigentümergemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrag zu unterscheiden. Es handelt sich um jeweils rechtlich eigenständige Vorgänge, die gesondert zu behandeln sind (etwa Bestellung oder Abberufung des Verwalters / Abschluss oder Kündigung des Verwaltervertrags).

MIETverwaltung

Der Umfang der Tätigkeiten der Mietverwaltung ist im Vergleich zur WEG-Verwaltung etwas geringer. Zwar erübrigen sich die Vorbereitungen und Durchführungen der Wohnungseigentümerversammlungen, jedoch tritt an deren Stelle die Absprachen der Verwaltung mit dem oder den Eigentümer(n) des Mietobjektes. Sodass der zeitliche Aufwand bei der Mietverwaltung nahezu vergleichbar hoch ist, wie bei der WEG-Verwaltung, denn die Mietverwaltung muss sich um die Vermietung, Durchführung und Abwicklung der Mietverhältnisse kümmern.

Der Vertrag über die Mietverwaltung kann je nach Ausgestaltung neben der kaufmännischen auch die bauliche und technische Betreuung des Objekts enthalten, der dann denselben Umfang wie beim Gemeinschaftseigentum hat.

SEG-Verwaltung

Die Sondereigentumsverwaltung ist sozusagen eine verminderte Form der Mietverwaltung, bei welcher die Verwaltung ausschließlich für das Sondereigentum zuständig ist. Auch wenn die Sondereigentumsverwaltung und die für das Gemeinschaftseigentum zuständige WEG-Verwaltung nicht unterschiedlich sein müssen, bietet es den Vorteil, dass die beauftragte Verwaltung sich mit den Objekt und dessen Gegebenheiten auskennt.